Aufpreis für barrierefreie Hotelzimmer verboten

Laut einem aktuellen Urteil des Handelsgerichtes dürfen etwa Menschen mit Behinderung beim Preis für die benötigte Zimmerkategorie nicht benachteiligt werden.
Laut einem aktuellen Urteil des Handelsgerichtes dürfen etwa Menschen mit Behinderung beim Preis für die benötigte Zimmerkategorie nicht benachteiligt werden.

Das Handelsgericht Wien hat es jüngst als diskriminierend eingestuft, dass eine Rollstuhlnutzerin ein barrierefreies Hotelzimmer nur gegen Aufpreis buchen konnte. Die Salzburgerin hatte mit Unterstützung des Klagsverbands gegen diese Ungleichbehandlung geklagt. Das Gericht hat nun bestätigt: Hotels dürfen Menschen, die ein barrierefreies Zimmer benötigen, keinen höheren Preis verrechnen als Gästen ohne Behinderung, die ein günstiges Standardzimmer hätten buchen können. Es handelt sich sonst um eine Diskriminierung nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, aus der Schadenersatzforderungen resultieren können.

Eine Klägerin hat für einen Aufenthalt in Wien im Internet ein Zimmer bei einer großen Hotelkette reserviert und auch darauf hingewiesen, dass sie ein barrierefreies Zimmer braucht. Das Hotel hat sie am nächsten Tag kontaktiert, um ihr mitzuteilen, dass es barrierefreie Zimmer nur in einer höheren Kategorie und damit zum Aufpreis von 20 Euro pro Nacht gebe.

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„Barrierefreiheit muss auch in einer günstigen Zimmerkategorie Standard sein“, erläutert dazu Theresa Hammer, die das Verfahren für den Klagsverband geführt hat. „Hotels sind daher verpflichtet, barrierefreie Zimmer zu fairen Konditionen anzubieten.“ Der gleichberechtigte Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Dienstleistungen dürfe von Unternehmen nicht als Mehraufwand verrechnet werden.

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