Der Alltag in einem Familienbetrieb sieht oftmals so aus: Eltern oder Großeltern unterstützen ihre Kinder oder Enkel bei der Arbeit, vielerorts ist auch schon der Nachwuchs im Einsatz. Hier stellt sich dann die Frage, ob ein Dienstverhältnis oder eine sogenannte familienhafte Mitarbeit vorliegt. Klarheit darüber verschafft stets nur eine Beurteilung des Einzelfalles.
Als Hilfestellung bietet die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) nun ein Merkblatt an, das die wesentlichen Punkte – aufgegliedert nach Verwandtschaftsverhältnissen – erläutert. Der Hintergrund zur Problematik: In den vergangenen Jahren hatten sich Beschwerden von Gastronomen und Hoteliers gehäuft, dass die Mitarbeit von Familienangehörigen im Betrieb bei der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) unterschiedlich interpretiert wurde.
Familienhafte Mitarbeit: Jeder Fall muss einzeln beurteilt werden
„Nun gibt es die positive Nachricht, dass wir diesen unbefriedigenden Zustand für unsere Mitglieder beenden konnten“, freut sich WKÖ-Bundesspartenobfrau der Tourismus- und Freizeitwirtschaft Petra Nocker-Schwarzenbacher. Gebietskrankenkassen (GGK), Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) sowie das Bundesministerium für Finanzen (BMF) haben sich auf ein „Merkblatt für familienhafte Mitarbeit in Betrieben“ geeinigt.
Dieses dient rückwirkend mit 1. Jänner 2015 als Leitfaden für die Unternehmer und als Orientierung für die Überprüfung durch die Behörden, wiewohl es sich bei jeder Prüfung auch weiterhin immer um eine Einzelfallbeurteilung handelt, wie die Wirtschaftskammer betont. Demnach spricht etwa die Beschäftigung bei vereinbarter Unentgeltlichkeit von Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten und Kindern gegen ein Dienstverhältnis.
Auch hinsichtlich der bisher umstrittenen Interpretation bei der Beschäftigung von Eltern und Großeltern, die bereits Alterspension beziehen, bietet das Merkblatt eine klare Abgrenzung des Zugangs. Eltern und Großeltern, die eine Alterspension beziehen, sowie unentgeltlich und nicht betriebsnotwendig im Betrieb aushelfen, zählen nun grundsätzlich zu jener Gruppe, bei der kein Dienstverhältnis angenommen wird. Auch die Judikatur anerkennt die familiäre Mittätigkeit voll.
Tourismuswirtschaft großteils in familiärer Hand
Sofern die Mitarbeit aber entgeltlich und nicht als Aushilfe erfolgt, ist selbstverständlich ein Dienstverhältnis mit entsprechender kollektivvertraglicher Entlohnung und Sozialversicherung begründet. „Österreichs Wirtschaft ist von klein- und mittelständischen Familienbetrieben geprägt. Ein wesentliches Standbein unserer Unternehmen ist die familiäre Aushilfe im Bedarfsfall“, unterstreicht Nocker-Schwarzenbacher die Notwendigkeit von mehr Klarheit bei der Mitarbeit von Familienangehörigen in Österreich.
Der gemeinsame Leitfaden sei, so die WKÖ-Tourismus-Sprecherin, ein großer Erfolg gerade für die 90.000 Betriebe in der heimischen Tourismus- und Freizeitwirtschaft, die großteils als Familienbetriebe geführt werden, so Nocker-Schwarzenbacher. Das Merkblatt steht auf der Webseite der WKÖ zum Herunterladen bereit: wko.at