Trotz nach wie vor sehr hoher Infektionszahlen hat die Regierung dieser Tage auf die überschaubaren Spitalsbetten-Belegungen reagiert und wichtige Lockerungen für Tourismus und Gastronomie angekündigt. So wird bereits ab 5. Februar, also rechtzeitig vor Beginn der Semesterferien, die Sperrstunde in der Gastronomie von derzeit noch 22 Uhr auf danach 24 Uhr festgesetzt. Weitere zwei Wochen später – am 19. Februar – fällt die 2-G-Regel in Gastronomie und Hotellerie. Das bedeutet, dass dann Lokal- oder Hotelbesuche auch für Ungeimpfte, lediglich Getestete wieder möglich sind. Dazu wurde auch per sofortiger Wirkung die Ausgangssperre für Ungeimpfte aufgehoben.
Branchenvertreter sind naturgemäß froh über diese Entwicklung: „Die angekündigten Lockerungsschritte sind wichtig, um den heimischen Tourismus wieder konkurrenzfähig zu machen. Obwohl österreichische Tourismusbetriebe wie gewohnt mit hohen Qualitätsstandards punkten, sind viele Gäste zuletzt in andere Länder ausgewichen, weil dort weniger strenge Corona-Auflagen gelten. Gerade die Corona-Sperrstunde um 22.00 Uhr hat letzten Dezember eine regelrechte Stornowelle ausgelöst. Dementsprechend sind wir erleichtert, dass Gastronomiebetriebe, aber auch Kinos, Theater und Sporteinrichtungen ab 5. Februar wieder bis 24.00 Uhr geöffnet halten und Feiern mit bis zu 50 Leuten stattfinden dürfen“, begrüßt Robert Seeber, Obmann der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), den jüngst bekannt gegebenen Öffnungsplan.
Für Mario Pulker, Obmann des Fachverbands Gastronomie in der WKÖ, ist vor allem die Ausdehnung der Sperrstunde erfreulich: „Die Maßnahme hat zuletzt keiner mehr verstanden. Nach der Aufhebung des Lockdowns für Ungeimpfte und der Einführung der Impfpflicht ist die Verschiebung der Corona-Sperrstunde von 22:00 auf 24:00 Uhr daher ein erster Schritt, der nur logisch und konsequent ist.“ In einem weiteren Schritt müssten sämtliche den Wirten auferlegte Kontrollpflichten fallen, da nach Einführung der Impfpflicht die Kontrollen ja den staatlichen Organen obliegt.