Deutsches Urteil gegen Booking.com: Bestpreisklauseln rechtswidrig

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Das Landgericht Berlin hat Booking.com wegen der jahrelangen Verwendung wettbewerbswidriger Bestpreisklauseln zu Schadenersatz gegenüber deutschen Hotels verurteilt. Das Gericht stellte einen klaren Verstoß gegen EU-Kartellrecht fest, wobei Schäden seit dem 1. Jänner 2013 ersatzfähig sind. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, gilt es bereits jetzt als wegweisend und klärt endgültig, dass Paritätsklauseln kein legitimes Wettbewerbsinstrument sind.

Bestpreisklauseln verzerrten den Wettbewerb

ÖHV-Präsident Walter Veit hält fest: „Das deutsche Urteil zeigt schwarz auf weiß, was Hotels seit Jahren erleben: Bestpreisklauseln haben den Wettbewerb verzerrt und Betriebe finanziell geschädigt. Booking.com ist mit dem Versuch gescheitert, dieses System rechtlich zu rechtfertigen.“

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Klare Signalwirkung für europaweite Sammelklage

Das Berliner Urteil hat erhebliche Bedeutung für die europaweite Sammelklage von mehr als 15.000 Hotels beim Bezirksgericht Amsterdam. Das Verfahren der deutschen Hotels dient dabei als rechtliche Blaupause. Die Höhe des Schadenersatzes wird in Folgeverfahren geklärt.

Veit betont: „Dieses Urteil gibt der Sammelklage massiven Rückenwind. Wer seine Marktmacht missbraucht und Hotels an fairen Direktpreisen hindert, muss für den Schaden geradestehen – auch rückwirkend. Das ist ein wichtiges Signal für Hotels in ganz Europa, ihre Rechte konsequent einzufordern.“

Für die Gastronomie und Hotellerie, insbesondere für Hotelbetriebe, ist dieses Urteil von großer Relevanz. Es stärkt die Position der Hotels gegenüber großen Online-Plattformen und fördert einen fairen Wettbewerb.

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