Ab 1. Jänner 2026 gilt im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe eine bundesweit einheitliche Trinkgeldregelung. Was auf den ersten Blick nach technischer Materie klingt, markiert in Wahrheit einen tiefgreifenden Systemwechsel. Mit der Festsetzung der Trinkgeldpauschalen durch den Generaldirektor der Österreichischen Gesundheitskasse ist nun der letzte formale Schritt gesetzt, um neun unterschiedliche Landesregelungen abzulösen. Für Betriebe wie für Mitarbeiter bedeutet das vor allem eines: Rechtssicherheit.
Ende der föderalen Zersplitterung
„Mit der Verlautbarung der Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe ist ein zentraler Meilenstein erreicht. Die bisherige Zersplitterung in neun Landesregelungen wird durch ein klares, einheitliches Modell ersetzt“, erklären Alois Rainer, Obmann des Fachverbandes Gastronomie, und Georg Imlauer, Obmann des Fachverbandes Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich.
Das bisherige System war geprägt von Unsicherheiten, hohem administrativem Aufwand und nicht selten von der Sorge vor Nachzahlungen. Unterschiedliche Auslegungen, wechselnde Prüfpraktiken und komplexe Berechnungsmodelle machten Trinkgeld zu einem Dauerbrenner in der betrieblichen Praxis. Damit sei nun Schluss. „Dieses komplexe und fehleranfällige Modell hat nun ausgedient. Die neue Regelung sorgt vom Neusiedler See bis zum Bodensee für Rechtssicherheit – sowohl für Betriebe als auch für Mitarbeiter“, betonen Rainer und Imlauer.
Steuerfrei, pauschaliert, abschließend
Kern der neuen Regelung ist ein klar definiertes Prinzip: Trinkgelder bleiben steuerfrei, auch wenn sie über Trinkgeldverteilsysteme oder bargeldlos abgewickelt werden. Die Sozialversicherungsabgaben werden künftig auf Basis festgelegter Trinkgeldpauschalen abschließend entrichtet. „Nachzahlungen, wenn das Trinkgeld die vorgesehenen Pauschalen überschreitet, gehören damit der Vergangenheit an. Und für uns besonders wichtig: Für offene Nachforderungen verjährt mit 1.1. 2026 die Verpflichtung zur Zahlung von trinkgeldbezogenen Beiträgen nach den alten Trinkgeldverordnungen“, so die Fachverbandsobleute.
Die neue Verordnung sieht drei bundesweit einheitliche Pauschalen vor: für Mitarbeiter mit Inkasso, für Mitarbeiter ohne Inkasso sowie für Lehrlinge und Praktikanten. Damit wird der Realität in den Betrieben Rechnung getragen, in denen Trinkgeldaufkommen je nach Tätigkeit stark variiert. Entscheidend ist dabei nicht, ob Trinkgelder bar oder per Karte gegeben werden.
Gleichzeitig bleibt das System flexibel. Mitarbeiter, die kein Trinkgeld erhalten, können aus der Pauschalregelung hinausoptieren. Bei einem wesentlichen Unterschreiten der Pauschalen ist zudem eine Abrechnung auf Basis des tatsächlich erhaltenen Trinkgelds möglich. „Exorbitante Erhöhungen der Pauschalen hätten sowohl Mitarbeiter als auch Unternehmer massiv geschadet. Uns war daher wichtig, dass die Pauschalen, insbesondere auch bei unseren Lehrlingen, in einem angemessenen Ausmaß festgesetzt werden. Trinkgeld wird schließlich freiwillig von Gästen gegeben und ist ein Zeichen der Wertschätzung unseren Mitarbeitern gegenüber“, halten Rainer und Imlauer fest.
Mehr Transparenz im Betrieb
Ein weiterer zentraler Punkt ist die Stärkung der Transparenz. Die neue Regelung verankert ein Informations- und Auskunftsrecht der Mitarbeiter, sowohl in Bezug auf betriebliche Trinkgeldverteilsysteme als auch auf bargeldlose Trinkgelder. Damit wird ein sensibler Bereich klarer geregelt und potenziellen Konflikten vorgebeugt.
„Die neue Trinkgeld-Verordnung schafft rechtliche Klarheit, Fairness und Planungssicherheit. Sie ist ein wichtiger Schritt zur Entlastung der Betriebe und stärkt gleichzeitig die Rechte der Mitarbeiter“, so Rainer und Imlauer abschließend.





