Energiekostenzuschuss


Der Nationalrat hat am 12.10.2022 Änderungen des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes beschlossen und damit das Förderbudget auf € 1,3 Milliarden angehoben sowie Erleichterungen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu € 700.000 festgelegt.


Die exakte Ausgestaltung der Förderung lässt allerdings noch Fragen offen, da die hierfür vorgesehene Richtlinie erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission veröffentlicht wird. Wir haben die bis dato bekannten Eckpunkte (Stand 19.10.2022) für Unternehmer/innen der Hotellerie und Gastronomie zusammengefasst.

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Erstkontakt:

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Energiekostenzuschuss Mag. Michael Bergmann Steuerberater, Unternehmensberater bei LBG in Wien.
Mag. Michael Bergmann Steuerberater, Unternehmensberater bei LBG in Wien.

Förderfähige Unternehmen

Alle gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen, deren jährliche Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu € 700.000 entfällt dieses Kriterium. Nicht förderfähig sind u.a. mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion. Wichtig: Unternehmen müssen bis 31.3.2023 u.a. Energiesparmaßnahmen bei der Außenbeleuchtung, aber auch bei der Beheizung von nicht baulich umschlossenen Gastgärten („Heizschwammerl“) setzen.

Förderung

Gefördert werden vorerst die Mehrkosten für Energiekosten für den Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022. Die Förderung ist in vier Stufen konzipiert. Die Zuschussuntergrenze beträgt € 2.000. Für Kleinst- und Kleinunternehmen ist vereinfacht ein Pauschalfördermodell vorgesehen.

Basisstufe 1: Gefördert werden 30% der Preisdifferenz von 2021 und 2022 für den Verbrauch von Strom, Erdgas und Treibstoffen, wobei der Zuschuss maximal € 400.000 pro Unternehmen beträgt.

Berechnungsstufe 2: Ab dieser Stufe sind nur mehr Kosten für Strom und Erdgas förderbar. Voraussetzung ist, dass sich die Preise zu den Vorjahrespreisen mindestens verdoppelt haben. Es werden bis zu 70% des Vorjahresverbrauches mit maximal 30% gefördert. In dieser Förderstufe beträgt die maximale Förderhöhe € 2 Millionen.

Berechnungsstufe 3 und 4: Eine Antragstellung im Rahmen dieser beiden Stufen ist nur dann möglich, wenn dem Empfänger aufgrund der hohen Energiekosten Verluste im beihilferelevanten Zeitraum entstehen. Die maximale Zuschusshöhe ist hier mit € 25 Millionen (Stufe 3) bzw. € 50 Millionen (Stufe 4) pro Unternehmen gedeckelt.

Registrierung und Antragstellung

Ab voraussichtlich Anfang November soll die verpflichtende Vorregistrierung auf der Homepage der AWS möglich sein. Auf Basis dieser Registrierung wird den Unternehmen dann ein individueller Zeitraum zur Antragstellung zugewiesen, wobei dies voraussichtlich ab Mitte/Ende November 2022 der Fall sein wird. Zu beachten ist, dass pro Unternehmen nur ein Antrag gestellt werden kann.

Diesem Antrag ist die verpflichtende Bestätigung der Einordnung als energieintensives Unternehmen bzw. der Energie- Mehrkosten durch einen Steuerberater beizufügen.

Wir empfehlen daher bereits jetzt die Abstimmung hinsichtlich der erwähnten verpflichtenden Bestätigung, aber auch die Vorregistrierung sobald möglich, damit Sie die Fördergelder zur Abfederung der Mehrkosten möglichst rasch erhalten.

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