Unter den Begriff Softdrinks werden gerne Erfrischungsgetränke ohne Alkohol zusammengefasst. Doch nicht jedes Getränk, das alkoholfrei daher kommt, ist ein Softdrink – so zählt beispielsweise ein Fruchtsaft wie Apfelsaft nicht zu den „Softdrinks“. Zugegeben, hier den Überblick zu bewahren ist nicht ganz einfach. Wer jedoch genauer hinsieht, vor allem auf die Zutatenliste, der findet schnell die Unterschiede. Wird ein Saft als „Direktsaft“ betitelt, beinhaltet dieser zu 100 Prozent den Fruchtsaft und das Fruchtfleisch der entsprechenden Früchte.
Hier kann man sich sicher sein, dass der charakteristische Geschmack, das Aroma und die Farbe je nach Sorte erhalten sind. Zusätzliche Farb- und Konservierungsstoffe sind nicht enthalten. Zur längeren Haltbarkeit wird pasteurisiert. „Fruchtsaftkonzentrat“ bedeutet, dass der ursprüngliche Fruchtsaft zunächst konzentriert (Wasser wird entzogen) und später rückverdünnt mit Wasser wurde. Der Vorteil hierbei: Lagerung und Transport sind durch das geringere Volumen des Konzentrats preisgünstiger, ebenso ist die Haltbarkeit länger. Bei Fruchtnektar variiert der Mindest-Fruchtgehalt je nach Frucht zwischen 25 und 50 Prozent. Der Rest ist Wasser und anders als bei Fruchtsäften, darf bei Fruchtnektar zusätzlich mit Zuckerarten oder Honig gesüßt werden.
Softdrinks
Fruchtsaftgetränke hingegen gelten als „Erfrischungsgetränk mit geschmacksgebenden Zusätzen“. Die Liste der erlaubten Zusätze ist im Vergleich zu Fruchtsäften lange und der Fruchtanteil ist geringer – bei manchen Sorten liegt dieser bei bescheidenen 10 Prozent. Grob gesagt handelt es sich bei Softdrinks bzw. Erfrischungsgetränken um Getränke auf Wasserbasis mit geschmacksgebenden Zutaten. Kohlensäure, Zucker, Mineralstoffe, Vitamine, Aromen, Fruchtkonzentrat, Süßstoffe und weitere Zutaten können je nach Produkt variieren. Auch Chinin und Coffein können Erfrischungsgetränken zugesetzt werden. Steht auf einem Produkt „zuckerarm“, „kalorienarm“, „ohne Zuckerzusatz“ oder „energiereduziert“, so müssen auch die geltenden Bestimmungen und Vorgaben eingehalten werden. Auch Energy Drinks sind Softdrinks. Seit Markteinführung entspricht der Getränketyp „Energy Drink“ einem standardisierten bzw. der allgemeinen Verbrauchererwartung entsprechenden Geschmack.
Vegan, bitte!
Besonders innovative und kreative Produkte von regionalen Produzenten sorgen für frischen Wind in den Getränkekarten und für Begeisterung bei den Gästen – und auch vegane Produkte werden immer mehr nachgefragt. Aber Softdrinks sind doch vegan, oder? Nicht alle. Denn in Limonaden können auch tierische Inhaltsstoffe wie beispielsweise Molkepulver enthalten sein. Auch beim Herstellungsprozess kann es unvegan zugehen, nämlich wenn Gelatine, die aus Geflügel-, Fisch-, Rinder- oder Schweinebestandteilen hergestellt wird, zum Klären von Fruchtsaftgetränken, Nektar, Säften und auch Limonaden verwendet wird.
Die Gelatine als Hilfsstoff bei der Produktion muss nicht als Inhaltsstoff auf der Verpackung ausgewiesen werden. Bei veganen Softdrinks und Fruchtsäften wird auf tierische Gelatine verzichtet und stattdessen auf pflanzliche Alternativen gesetzt. Um sicher zu gehen, dass ein Getränk vegan ist, sollte auf eine vegane Kennzeichnung geachtet werden. Nur so kann veganer Genuss zu 100 % garantiert werden. Tipp: Bereits bei der Bestellung achten viele Gäste auf eine vegane Kennzeichnung. Kommunizieren Sie nicht nur Ihre veganen Speisen bereits auf der Karte, sondern auch die Getränke – das erleichtet den Service und Ihre veganen Gäste freuen sich mit Sicherheit.