Investitionsfreibetrag ab 2023


Vorausschauend planen lohnt sich.


Die Steuerreform brachte eine Wiedergeburt des Investitionsfreibetrages, mit dem Unternehmensinvestitionen steuerlich gefördert werden. Für ab 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) von 10% bzw. 15% (letzteres aus dem Bereich Ökologisierung) als Betriebsausgabe unter Beachtung bestimmter Regelungen geltend gemacht werden.

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Voraussetzungen

Geltendmachung des IFB nur für Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient.

Der IFB darf höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden.

Ausgeschlossen vom Investitionsfreibetrag sind u. a. Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden sowie unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/ Life-Science zuzuordnen sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind geringwertige sowie gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen geltend gemacht werden.

LBG-Empfehlung: Eine vorausschauende betriebliche Steuerplanung lohnt sich. Dies gilt für die Art und den Zeitpunkt von Investitionen, die optimale Nutzung des Investitionsfreibetrags oder auch des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags, ertragsteuerliche Progressionsstufen zu glätten sowie etwaige Dividendenausschüttungen auf einen späteren Finanzierungsbedarf abzustimmen.

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LBG Österreich GmbH Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung

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