Die EU-Frühstücksrichtlinien treten heute in Kraft und bringen wichtige Neuerungen für Konsumenten, Gastronomie und Handel mit sich. Mit vier Verordnungen – zur Kennzeichnung und Zusammensetzung von Honig, Fruchtsäften, Konfitüren und Trockenmilch – werden zentrale europäische Vorgaben in nationales Recht überführt. Ziel ist es, Konsumenten besser zu informieren, die Qualität von Lebensmitteln zu stärken und transparente Rahmenbedingungen im Binnenmarkt sicherzustellen.
Klare Herkunft, weniger Zucker, mehr Wahlfreiheit
Die neuen Frühstücksrichtlinien bringen einige Verbesserungen für Konsumenten:
- Honig – volle Transparenz bei der Herkunft: Künftig muss bei Honigmischungen jedes Ursprungsland in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils inklusive Prozentangabe ausgewiesen werden. Österreich nutzt dabei bewusst keine Ausnahmeregelung. Dies stärkt das Vertrauen und unterstützt regionale Produzenten.
- Fruchtsäfte – klare Orientierung bei Zuckergehalt: Erstmals werden eigene Kategorien für zuckerreduzierte Fruchtsäfte eingeführt. Voraussetzung ist eine Reduktion des natürlichen Zuckergehalts um mindestens 30 Prozent. Zusätzlich kann künftig der Hinweis „enthält nur von Natur aus vorkommende Zucker“ verwendet werden.
- Konfitüren – mehr Frucht, weniger Zucker: Der Mindestfruchtgehalt wird deutlich angehoben – von bisher 350 auf 450 Gramm pro Kilogramm, bei „extra“-Produkten auf 500 Gramm. Damit wird der Zuckergehalt reduziert und eine gesündere Zusammensetzung gefördert. Zudem wird die Bezeichnung „Marmelade“ wieder generell zulässig.
- Trockenmilch – neue Möglichkeiten für laktosefreie Produkte: Künftig ist die Herstellung laktosefreier Trockenmilch durch enzymatische Umwandlung von Laktose zulässig und entsprechend zu kennzeichnen. Das erweitert die Auswahl für Menschen mit Laktoseintoleranz.
Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig betont: „Wir sorgen dafür, dass im Regal wieder klar gilt: Drin ist, was draufsteht. Das stärkt die Transparenz und erleichtert den Menschen eine bewusste Kaufentscheidung im Alltag.“ Bundesminister Norbert Totschnig ergänzt: „Mit der Novelle der Honigverordnung wird nun möglich, dass heimische Qualität sich klar vom anonymen Importprodukt unterscheiden kann.“
Bedeutung für Gastronomie und Handel
Für die Gastronomie und den Handel bedeuten diese neuen Richtlinien mehr Klarheit bei der Produktkennzeichnung und eine Stärkung regionaler Produkte. Gastronomen können ihren Gästen nun noch transparenter Auskunft über die Herkunft von Honig geben und von der erhöhten Fruchtqualität bei Konfitüren profitieren. Die Wiedereinführung des Begriffs „Marmelade“ erleichtert zudem die Kommunikation mit den Kunden.
Die neuen Regelungen treten mit Kundmachung in Kraft und sind ab 14. Juni 2026 anzuwenden. Bestehende Produkte können im Rahmen von Übergangsbestimmungen weiterhin abverkauft werden.






