Öffnung der Gastronomiebetriebe ab 15. Mai

Öffnung Gastronomiebetriebe Covid19 Zwischen den Gästen, die nicht an einem Tisch gemeinsam sitzen, muss ein Mindestabstand von einem Meter gewährleistet sein. (Foto: BMLRT/Paul Gruber)
Zwischen den Gästen, die nicht an einem Tisch gemeinsam sitzen, muss ein Mindestabstand von einem Meter gewährleistet sein. Foto: BMLRT/Paul Gruber

Die Regeln für die Gastronomiebetriebe sind so einfach und praktikabel wie möglich gestaltet:

  • 4 Erwachsene und ihre zugehörigen minderjährigen Kinder dürfen an einem Tisch sitzen.
  • Zwischen den Gästen, die nicht an einem Tisch gemeinsam sitzen, muss ein Mindestabstand von 1 Meter gewährleistet sein.
  • Schankbetrieb an der Theke ist nicht erlaubt.
  • Servicepersonal muss Mund-Nasen-Schutz tragen, Gäste nur am Weg zum Tisch.
  • Tischreservierung wird empfohlen – Gruppenreservierungen für mehrere Tische sind nicht erlaubt.

Weitere Schritte:

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  • Öffnung der Beherbergungsbetriebe für private Nächtigungen ab 29. Mai.
  • Weitere touristische Sehenswürdigkeiten können unter Einhaltung des Mindestabstands von 1 Meter ab 29. Mai wieder öffnen. Mund-Nasen-Schutz muss in Indoor-Bereichen verpflichtend getragen werden, Beschränkung auf mindestens 10 m² Besucherraum pro Besucherin und Besucher.
  • Tierparks dürfen bei Gewährleistung des Mindestabstands von 1 Meter am 15. Mai ihre Outdoor-Bereiche öffnen.
  • Schwimmbäder und Freizeitanlagen können ab 29. Mai öffnen.

Die detaillierten Auflagen werden derzeit ausgearbeitet. Voraussetzung für alle Schritte ist, dass die Infektionszahlen weiterhin niedrig bleiben.

Alle Informationen zum Coronavirus für Betriebe und Gäste sowie Verhaltensregeln finden Sie unter www.bmlrt.gv.at/tourismus und www.sichere-gastfreundschaft.at.

* Entgeltliche Einschaltung des BMLRT

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