Umsatzentschädigung & Verbesserte Kurzarbeit

Umsatzentschädigung & Verbesserte KurzarbeitSeit Dienstag, 3. November, befindet sich Österreich im zweiten Lockdown, um damit die Infektionszahlen einzudämmen. Dabei handelt es sich um eine drastische Maßnahme, die erneut private wie wirtschaftliche Einschränkungen bedeutet. Um wirtschaftliche Folgen abzufedern, hat die Bundesregierung ein Unterstützungspaket geschnürt. Dazu gehört eine Umsatzentschädigung und eine Verbesserung der Kurzarbeit.  


Umsatzentschädigung

  • Unternehmen, die unmittelbar von den Einschränkungen der Verordnung betroffen sind, werden unterstützt: Beherbergung, Veranstalter, Gastronomie, Freizeitbranche.
  • Der Umsatzausfall im November 2020 wird mit bis zu 80% kompensiert.
  • Eine Antragstellung ist ab heute für die gewerblichen Betriebe möglich.
  • Der Antrag ist spätestens bis 15. Dezember 2020 über FinanzOnline einzubringen.
  • Abholung und Lieferservices werden nicht miteingerechnet.
  • Gegengerechnet werden nur 100% Garantien und COVID Förderungen der Länder.
  • Kurzarbeit und Fixkostenzuschuss werden nicht gegengerechnet.
  • Die derzeitige Grenze liegt bei 800.000 Euro pro Betrieb.
  • Auch eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkosten-Zuschuss (für unterschiedliche Zeiträume) ist für betroffene Unternehmen möglich.
  • Privatzimmervermieter und Urlaub am Bauernhof-Betriebe werden separat abgewickelt.
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Verbesserte Kurzarbeit

  • Seit 1. Oktober 2020 kann die Kurzarbeit für maximal 6 Monate beantragt werden.
  • Die Unterschreitung der derzeit vorgesehenen Mindestarbeitszeit von 30% ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Weitere Verbesserungen konnten bereits erreicht werden:
    – Die Arbeitszeitreduktion auf bis zu 0% ist im November möglich. Betroffene Mitarbeiter werden weiterhin 80-90% ihres Nettoeinkommens erhalten.
    – Rückwirkung: Das verbesserte Modell der Kurzarbeit kann im Laufe des Novembers auch rückwirkend für Start mit 1.11. bis längstens 20.11. beantragt werden.
    – Bereits beantragte Kurzarbeit muss nicht neuerlich beantragt werden.
    – Erleichterungen bei der Beantragung und Rückmeldung.
    – Die von der Trinkgeldpauschale umfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten zusätzlich 100 Euro als Prämie
    – wird im November vom AMS ausbezahlt.
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Elisabeth Köstinger„Mit der Umsatzentschädigung bekommen Betriebe, die laut Verordnung von den Einschränkungen betroffen sind, im November 80 Prozent ersetzt. Eine Antragstellung ist ab heute bis spätestens 15. Dezember 2020 über FinanzOnline möglich. Abholung und Lieferservices werden nicht gegengerechnet, auch Kurzarbeit und Fixkostenzuschuss werden nicht gegengerechnet. Mit der Umsatzentschädigung haben wir das richtige Instrument, um die wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Unternehmen abzufedern.“

Elisabeth Köstinger

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Betriebe, die laut COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen sind und Umsatzentschädigung beantragen können:

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  • Seilbahnen
  • Gastronomie
  • Beherbergung inkl. Privatzimmer und Urlaub am Bauernhof
  • Campingplätze
  • Schutzhütten
  • Fitnesszentren
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  • Vergnügungs- und Themenparks
  • Schwimmbäder und Schwimmstadien
  • Solarien, Saunas, Bäder
  • Tanzschulen
  • Museen
  • Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen
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  • Kinos
  • Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks
  • Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
  • Fahrten von Reisebussen
  • Gelegenheitsverkehrsmärkte
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Quelle: BM für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

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