Wird ein Unternehmen verpachtet und sollen in diesem Zusammenhang Überraschungen aus steuerlicher Sicht für den Verpächter vermieden werden, muss beim Verpächter die Absicht bestehen, das Unternehmen nach Ablauf der Pacht wieder selbst (oder durch Übergabe an nahe Angehörige) fortzuführen. Denn nur im Falle einer vorübergehenden Verpachtung des Betriebes, kommt es zu keiner Besteuerung der Stillen Reserven (= Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert des Gebäudes), die insbesondere bei Gastronomie- und Hotelleriebetrieben aufgrund des hohen Gebäudewertes beträchtlich sein kann.
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